Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 116a

§ 116a – Rücknahme von Verwaltungsakten

§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird, normal normal anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Rechtswidrige Verwaltungsakte können innerhalb von vier Jahren nach ihrer Bekanntgabe zurückgenommen werden.
  • Die Rücknahme muss innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden.
  • Für bestimmte Fälle verkürzt sich der Zeitraum auf ein Jahr.
  • Die Regelung betrifft nicht begünstigende Verwaltungsakte.
  • Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde.