Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 116a
§ 116a – Rücknahme von Verwaltungsakten
§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird, normal normal anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Rechtswidrige Verwaltungsakte können innerhalb von vier Jahren nach ihrer Bekanntgabe zurückgenommen werden.
- Die Rücknahme muss innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden.
- Für bestimmte Fälle verkürzt sich der Zeitraum auf ein Jahr.
- Die Regelung betrifft nicht begünstigende Verwaltungsakte.
- Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde.